Marcel-Callo-Haus-Seesen

Unsere AGBs haben wir in Anlehnung an die Gastaufnahmebedingungen für Beherbergungsleistungen des DTV erstellt.


§ 1
Abschluss des Gastaufnahmevertrages / Beherbergungsvertrages

Der Gastaufnahmevertrag ist verbindlich abgeschlossen, wenn die Unterkunft
bestellt und zugesagt oder kurzfristig bereitgestellt wird.
Die Buchung kann schriftlich per Post, Email oder Telefax erfolgen.
Die Buchungsbestätigung hat ebenfalls schriftlich per Post, Email, oder Fax zu
erfolgen.

§ 2
Leistungen, Preise und Bezahlung
Die vom Beherbergungsbetrieb geschuldeten Leistungen ergeben sich aus
schliesslich aus dem Buchungsangebot in Verbindung mit den Angaben im
Gastgeberverzeichnis, Prospekt bzw. Internet.
Die im Gastgeberverzeichnis, Prospekt bzw. Internet angegebenen Preise sind
Endpreise und schliessen alle Nebenkosten ein, soweit nichts anderes vereinbart
ist.
Wenn der jeweilige Beherbergungsbetrieb es verlangt, ist mit der verbindlichen
Buchung eine Anzahlung nach Vereinbarung zu zahlen. Andernfalls ist der
vereinbarte Preis, einschliesslich der Nebenkosten, am Tage der Anreise fällig,
soweit nicht anderes vereinbart ist.

§ 3
Rücktritt
Der Abschluss des Gastaufnahmevertrages verpflichtet beide Vertragspartner zur
Erfüllung des Vertrages, gleichgültig, für welche Dauer der Vertrag abgeschlossen ist.
Ein einseitiger, kostenfreier Rücktritt seitens des Gastes von einer verbindlichen
Buchung ist ausgeschlossen, es sei denn, der Inhaber des Beherbergungsbetriebes
erklärt ausnahmsweise seine Zustimmung.

Tritt der Gast vom Vertrag zurück, ist er verpflichtet, unabhängig vom Zeitpunkt und
vom Grund des Rücktritts, den vereinbarten oder betriebsüblichen Preis zu zahlen.
Der Inhaber des Beherbergungsbetriebes
muss sich jedoch ersparte Aufwendungen auf den Erfüllungsanspruch anrechnen lassen.

Üblicherweise wird der Wert der ersparten Aufwendungen bei Vermietung einer
Ferienwohnung oder eines Ferienhauses pauschal mit 10 % bis 20 % des
Unterkunftspreises als angemessen anerkannt.

Der Inhaber eines Beherbergungsbetriebes hat nach Treu und Glauben eine nicht in
Anspruch genommene Unterkunft anderweitig zu vermieten und muss sich das dadurch Ersparte auf seinen Erfüllungsanspruch anrechnen lassen.

Dem Gast bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Beherbergungsbetrieb ein
geringerer Schaden entstanden ist.

Die Rücktrittserklärung ist an den Beherbergungsbetrieb zu richten und sollte im
Interesse des Gastes schriftlich erfolgen.

Buchen ohne Risiko:
Der Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung wird dringend empfohlen.

§ 5
Mängel der Beherbergungsleistung
Der Beherbergungsbetrieb haftet für die ordnungsgemässe Erbringung der vertraglich
vereinbarten Leistung. Weist die gemietete Unterkunft einen Mangel auf, der über eine
blosse Unannehmlichkeit hinausgeht, hat der Gast dem Inhaber des
Beherbergungsbetriebes oder dessen Beauftragten den Mangel unverzüglich anzuzeigen
und Abhilfe zu verlangen.

§ 6
Haftung
Die vertragliche Haftung des Beherbergungsbetriebes für Schäden, die nicht
Körperschäden sind und für die der Inhaber des Beherbergungsbetriebes oder dessen
Erfüllungsgehilfen verantwortlich sind, ist auf den dreifachen Preis der vereinbarten
Leistung beschränkt, soweit der Schaden nicht auf einer grob fahrlässigen oder
vorsätzlichen Pflichtverletzung beruht.

Der Beherbergungsbetrieb haftet nicht für Leistungsstörungen im Zusammenhang mit
Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B.
Sportveranstaltungen, Theater- und Konzertbesuche, Ausstellungen usw.) und die
ausdrücklich als Fremdleistungen gekennzeichnet sind.

§ 7
Verjährung
Vertragliche Ansprüche sowie Schadensersatzansprüche aus dem Gastaufnahmevertrag
verjähren in zwei Jahren. Ansprüche aus unerlaubter Handlung unterliegen einer
Verjährung von drei Jahren.

§ 8
Gerichtsstand
Gerichtsstand für Klagen des Gastes gegen den Beherbergungsbetrieb ist ausschliesslich
der Sitz des Beherbergungsbetrieb.

Für Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen,
die keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland haben, wird als ausschliesslicher
Gerichtsstand für Klagen des Beherbergungsbetriebes der Sitz des
Beherbergungsbetrieb vereinbart.

§ 9
Unwirksamkeit
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Gastaufnahmevertrages oder der
Gastaufnahmebedingungen führt nicht zur Unwirksamkeit des gesamten Vertrages.

 

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